
Diese Versicherungsart benötigen Hauseigentümer bzw. auch Mieter von Häusern, die über eine Ölheizung mit dazugehörigen oberirdischen oder unterirdischen Öltanks verfügen.
Achtung: Auch Mieter von Häusern können für Gewässerschäden verantwortlich gemacht werden, wenn ihnen der Öltank zusammen mit dem Haus zur Nutzung überlassen wurde. Deshalb: Mietvertrag überprüfen!
Dass dies ein übermäßig hohes Risiko darstellt ist mit einem einfachen Rechenbeispiel zu belegen. So kann ein einziger Liter Heizöl bereits 1.000.000 Liter Trinkwasser unbrauchbar machen. Man kann sich vorstellen, dass bei einem Leck immense Kosten entstehen können, ganz zu schweigen wenn das Öl in Grundwässer oder Flüsse gerät.
Aufgrund dieses enormen Risikos gilt von Seiten des Gesetzgebers die so genannte Gefährdungshaftung nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) welches besagt, dass der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Stoffen auch ohne eigenes Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt haftet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Tankbesitzer oder ein anderer das Aus- oder Überlaufen des Öls verursacht hat.
Um einem möglichen Schaden bestmöglich vorzubeugen, sollte der Tank regelmäßig kontrolliert und gewartet werden.
Die Kosten aus Schadenersatzansprüchen sind nicht vorhersehbar. Sie können vom Erdaushub über die Errichtung von Sperr- und Beobachtungsbrunnen bis hin zum Abbruch des Hauses reichen.
Die Gewässerschadenhaftpflicht leistet bei Schäden die dadurch entstehen, dass Heizöl oder andere gewässerschädliche Stoffe ins Grundwasser eindringen.
Hierzu übernimmt Sie folgende Aufgaben: